Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr, Reisekosten

1.  Das gerichtliche Mediationsverfahren ist gebührenrechtlich Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens, so dass mit den dem Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren gewährten Gebühren alle Tätigkeiten in der Instanz abgegolten sind. Eine weitere Terminsgebühr fällt daher für den stattgefundenen Mediationstermin nicht an. (Nicht amtlicher Leitsatz)

2.  Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für einen Mediationstermin sind gem. § 91 ZPO erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind und auch entstanden wären, wenn der Termin als Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat stattgefunden hätte.

OLG Rostock, Beschl. v. 5.1.2007 – 8 W 67/06 (JurBüro 2007, 194)