Kein Ruhen des Verfahrens
Bei Verweisung vor den Güterichter ist kein Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil § 278 Abs. 5 ZPO eine solche Anordnung im Gegensatz zu § 278 Abs. 4 ZPO und § 278a Abs. 2 ZPO nicht vorsieht und eine analoge Anwendung dieser Vorschriften in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke nicht zu rechtfertigen ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.8.2016 – 19 A 2484/15