Verhandlungsvorbereitung
Der Güterichter verschafft sich aus den Akten einen Eindruck von Art und – soweit möglich – Hintergründen, Eskalationsgrad und Ausstrahlungen des Konflikts. Bei sehr umfangreichen, unübersichtlichen Akten (z.B. Altverfahren) lässt er sich von den Prozessbevollmächtigten einen Abriss des bisherigen Verfahrensablaufs (nicht des Konfliktgegenstands!) geben. Sodann erörtert er mit ihnen (am besten telefonisch mit Konferenzschaltung) die Modalitäten (Zeit, Ort, teilnehmende Personen, voraussichtliche Dauer) und die von ihm vorgesehene Verhandlungsmethode. In aller Regel wird er eine Mediation vorschlagen und die Besonderheiten dieses Verfahrens einschließlich der Vertraulichkeit erläutern. Nur wenn die Parteien übereinstimmend ein anderes Verfahren wünschen (z.B. eine Schlichtung oder Vergleichsmoderation), wird er eine entsprechende Vereinbarung treffen.
In dieser Vorklärungsphase hat der Güterichter besonders darauf zu achten, dass seine Neutralität gewahrt bleibt. Vertrauliche Erörterungen in der Sache selbst darf er nur im allseitigen Einverständnis vornehmen. Ist es ohne vorheriges Einverständnis zu derartigen Gesprächen gekommen, muss er diesen Umstand (nicht den Inhalt!) der anderen Seite offenlegen und, falls diese Bedenken gegen sein Neutralität äußert, die Sache an einen anderen Güterichter abgeben.
Dasselbe gilt, wenn aus anderen Gründen Bedenken gegen die Unbefangenheit des Güterichters bestehen können.
Soll nach den Grundsätzen der Mediation verhandelt werden, erhalten die Beteiligten keine Ladung, sondern ein persönlich gehaltenes Schreiben, in dem der vorab vereinbarte Termin und die getroffenen Absprachen bestätigt werden. Es empfiehlt sich, ein Merkblatt über die Besonderheiten der Mediation sowie ein Muster der vorgeschlagenen Vertraulichkeitsabrede beizufügen.
Der Güterichter kann aber auch förmlich laden und das persönliche Erscheinen anordnen (§ 278 Abs.5 iVm Abs. 3, § 141 ZPO).