Verhandlungsablauf
Der Güterichter begrüßt die Beteiligten persönlich und sorgt im Rahmen des Möglichen für eine entkrampfte Gesprächsatmosphäre (small talk, Anbieten der Sitzplätze, Hinweis auf Getränke, formlose Einführung in die Besonderheit der Verhandlungsmethode). Die Sitzordnung sollte so gewählt werden, dass guter Blickkontakt zwischen den Parteien und dem Güterichter besteht; die Anwälte sollten nicht zwischen Parteien und Güterichter sitzen; Wünschen der Beteiligten (etwa Nähe einer Begleitperson) wird der Güterichter aber Rechnung tragen.
Die Verhandlung beginnt mit der Vereinbarung der Verhandlungsmethode und der Gesprächsregeln. Dazu gehört ggf. auch die Unterzeichnung der (vorher übersandten) Vertraulichkeitsabrede. Soll eine Mediation durchgeführt werden, empfiehlt es sich, bereits jetzt auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Güterichter mit Einverständnis der Beteiligten vertrauliche Einzelgespräche führt.
Der weitere Ablauf richtet sich nach der vereinbarten Verhandlungsmethode:
Bei der Mediation führt der Güterichter die Beteiligten unter Anwendung der erlernten Kommunikations-, Frage- und Kreativitätstechniken durch die Phasenstruktur dieses Verfahrens. Sehr förderlich ist es oftmals, wenn er mit den Beteiligten vertrauliche Einzelgespräche führt.
Gelingt es den Parteien nicht, im Wege der Mediation eine einvernehmliche Lösung zu finden, kommt die Kombination mit oder der Wechsel zu einer anderen Methode in Betracht. Die Beteiligten können z.B. das Votum eines Schiedsgutachters in das Mediationsverfahren einbinden oder den Güterichter damit beauftragen, eine Leistungsbestimmung nach § 317 BGB vorzunehmen. Ein solcher Rollenwechsel führt allerdings irreversibel zur Beendigung der Mediation.
Das Verfahren kann von jeder Partei und vom Güterichter jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Ansonsten endet es mit einer Abschlussvereinbarung, die die von den Parteien erarbeitete Einigung dokumentiert und auch Erklärungen der Parteien zur Erledigung des Ausgangsprozesses enthält.