Kosten

Kostentragung

Kommt es beim Güterichter zur Beendigung des Rechtsstreits, vereinbaren die Parteien in der Regel auch die Verteilung der Kosten.  Da es bei einer im Wege der Mediation gefundenen Lösung kein Obsiegen und Unterliegen gibt, ist es angemessen, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jede Seite ihre eigenen Auslagen trägt. Diese Regelung greift auch ein, wenn die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung zur Kostenfrage treffen (§ 98 ZPO).

Gerichtskosten

Das Güterichterverfahren ist Bestandteil des Prozesses und löst daher keine zusätzliche Gerichtsgebühr aus. Erledigt sich der Rechtsstreit dort unstreitig, ermäßigt sich der Gebührensatz von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1210, 1211 KV-GKG), im Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 (Nr. 1220, 1222 KV-GKG).

Geht der beim Güterichter abgeschlossene Prozessvergleich über den Wert des Verfahrensgegenstands hinaus, fällt hierfür eine Gebühr von 0,25 an (Nr. 1900 KV-GKG).

Für Familiensachen enthält das FamGKG weitgehend identische Regelungen.

Rechtsanwaltsvergütung

Auch für die Güterichterverhandlung fällt eine 1,2-Terminsgebühr an (Vorbem. 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG), jedoch nicht zusätzlich zu einer bereits entstandenen Terminsgebühr. Kommt es zu einer Einigung, entsteht eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,0 (Nr. 1003VV-RVG).

Werden in die Verhandlung nicht rechtshängige Gegenstände einbezogen und war der Rechtsanwalt auch insoweit zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren mandatiert, erhält er eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 für die rechtshängigen, 0,8 für die nicht rechtshängigen Ansprüche (wobei er jedoch insgesamt nicht mehr als eine 1,3-Verfahrensgebühr aus der Summe berechnen kann; § 15 Abs. 3 RVG; Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG); anderenfalls erhält er die Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 (Nr. 2300 VV-RVG). Bei bestehendem Prozessmandat fällt außerdem eine Terminsgebühr von 1,2 an, da insoweit Verhandlungen zur Vermeidung eines Rechtsstreits geführt worden sind (Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG). Falls der Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung in dieser Sache beauftragt war, ist zudem eine (teilweise anzurechnende) Geschäftsgebühr entstanden (Nr. 2300, Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG). Kommt es zu einer Einigung (die nicht in einem Vergleich bestehen muss), wird für die nicht rechtshängigen Teile die Einigungsgebühr von 1,5 fällig (Nr. 1000 VV-RVG). Beim Prozessvergleich entsteht somit eine Einigungsgebühr von 1,0 aus dem Verfahrensstreitwert (Nr. 1003 VV-RVG) und von 1,5 aus dem Wert des mit verglichenen Streitstoffs, maximal jedoch 1,5 Einigungsgebühr aus der Summe (§ 15 Abs. 3 RVG). Wird ein bereits in der Berufung schwebendes Verfahren mit erledigt, beträgt die Einigungsgebühr insoweit 1,3 (Nr. 1004 VV-RVG).

Auslagen (insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgeld) kann der Rechtsanwalt auch für die Teilnahme an der Güterichterverhandlung ersetzt verlangen.

Streitwert

Werden im Prozessvergleich nicht rechtshängige Ansprüche mit erledigt, bedarf es für die Kostenberechnung der Festsetzung des erhöhten Streitwerts. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Güterichter (vgl. BT-Drucks. 17/5335, S. 20); er ist für diesen Verfahrensabschnitt als „Prozessgericht“ i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG anzusehen, da das Ausgangsgericht mit der Verhandlung über die nicht rechtshängigen Gegenstände nicht befasst war und wegen der Vertraulichkeit des Verfahrens über keine diesbezüglichen Informationen verfügt (str.). Der Güterichter sollte auch bezüglich des Streitwerts auf Einigkeit und Rechtsmittelverzicht hinwirken; eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht würde ebenfalls an der Vertraulichkeit scheitern.

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Sie kann nur vom Prozessgericht bewilligt werden. Sollen nicht rechtshängige Ansprüche in den Vergleich beim Güterichter einbezogen werden, ist vor dessen Abschluss die Entscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen. Bewilligte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung erstrecken sich auch auf das Güterichterverfahren. Für die Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts (insb. Reisekosten) ist jedoch § 46 Abs. 1 RVG zu beachten: Demnach muss die Reise zur Güterichterverhandlung „zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich“ sein. Ob dies der Fall ist, kann der Rechtsanwalt vor Antritt der Reise vom Prozessgericht feststellen lassen (§ 46 Abs. 2 RVG). Es bietet sich an, dass das Prozessgericht hierzu eine Äußerung des Güterichters einholt.