Anwaltliche Vertretung
Solange in der Güterichterverhandlung keine Prozesshandlungen vorgenommen werden (also z.B. bei der Interessenklärung oder Lösungssuche) ist eine (ununterbrochene) Teilnahme von Anwälten auch im Anwaltsprozess nicht zwingend erforderlich. Sie ist in der Regel aber sachdienlich. Wenn die Anwälte unter dem unmittelbaren Eindruck des von den Parteien selbst bewirkten Einigungsprozesses diesen durch Beistand und Beratung fördern, kann ihre Präsenz einen wesentlichen Beitrag zum Zustandekommen interessengerechter Lösungen leisten. Vor Vereinbarungen mit erheblicher Tragweite und von der Partei möglicherweise nicht voll überblickten Konsequenzen ist der Güterichter verpflichtet, auf Einbindung der Anwälte, ggf. Beratung außerhalb der Sitzung, hinzuwirken (analog § 2 Abs. 6 MediationsG). Mit dieser Maßgabe kann der Güterichter auch einen Prozessvergleich ohne anwaltliche Vertretung der Parteien beurkunden; er steht insoweit einem ersuchten oder beauftragten Richter iSv § 78 Abs. 3 ZPO gleich. Dies gilt auch für einen nicht am Prozess Beteiligten, der in den Prozess einbezogen werden soll (vgl. BGHZ 86, 160). Für die Erledigungserklärung besteht nach § 78 Abs. 3 iVm § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kein Anwaltszwang, wohl aber für Prozesshandlungen, die dem erkennenden Gericht gegenüber vorzunehmen sind (zB Anerkenntnis, Klagerücknahme).