Abschlussvereinbarung

Die im Güterichterverfahren erzielte Einigung wird in einer Abschlussvereinbarung niedergelegt. Sie hat, da der Güterichter im anhängigen Rechtsstreit tätig wird, eine materiell-rechtliche und eine prozessuale Komponente.

Materiell kann es sich bei der Abschlussvereinbarung insbesondere um einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, einen auf die Begründung, Abänderung oder Aufhebung einer Rechtsbeziehung gerichteten Vertrag, einen Vorvertrag, eine Fixierung von Eckpunkten eines künftigen Vertrags (§ 154 BGB), um die Vereinbarung weiterer Verfahrensschritte (z.B. Notartermin, Beschlussantrag für Gesellschafter- bzw. Eigentümerversammlung, Einholung eines Bewertungsgutachtens), aber auch um Absichtserklärungen ohne Rechtsbindungswillen (z.B. regelmäßige Treffen, gutnachbarschaftliches Verhältnis) handeln.

In prozessualer Hinsicht ist vor allem die Beendigung des Rechtsstreits in den Blick zu nehmen. Bei Abschluss eines Vergleichs kommt die Beurkundung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 ZPO sowie die Beschlussfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO in Betracht. Der Prozessvergleich kann auch Streitpunkte umfassen, die nicht rechtshängig sind, aber in einem „inneren Zusammenhang“ mit dem Rechtsstreit stehen (BGHZ 191, 1 = NJW 2011, 3451), und er kann auf andere Gerichtsverfahren sowie nicht am Prozess beteiligte Personen erstreckt werden. Da in der Mediation häufig Einigungen erzielt werden, die sich vom Streitgegenstand des Prozesses völlig lösen, ist klarzustellen, ob dieser endgültig erledigt sein oder ob es sich lediglich um einen Teil- oder Zwischenvergleich handeln soll. Von der Möglichkeit, durch die Beurkundung eines Prozessvergleichs die notarielle Beurkundung zu ersetzen, sollte wegen der hohen Anforderungen und Risiken nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (BGH a.a.O.).

Ausführliche Hinweise zur Vergleichspraxis bei Greger/Weber, Das neue Güterichterverfahren, Sonderheft zu MDR 18/2012, S 23 ff.

Besteht kein Bedürfnis für die Erstellung eines Vollstreckungstitels (z.B. weil die vereinbarten Leistungen sogleich erbracht werden oder die Parteien ihre Beziehung vertraglich neu geregelt haben), kommt insbesondere eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme in Betracht. In diesen Fällen sollten die Parteien auch die Kostentragung einvernehmlich regeln und auf eine Kostenentscheidung (die nach § 91a bzw. § 269 Abs. 4 ZPO das Prozessgericht treffen müsste) verzichten. Im Falle des § 91a ZPO ginge sonst auch die Kostenvergünstigung nach Nr. 1211, 1222 KV-GKG verloren.

Die Parteien können auch vereinbaren, dass beim Prozessgericht das Ruhen des Rechtsstreits beantragt wird (z.B. wenn sie außerhalb des Prozesses weiter verhandeln wollen).

Wenn der Rechtsstreit vor dem Prozessgericht fortgesetzt werden soll, empfiehlt es sich, wenigstens Teilerledigungen oder Zwischenlösungen zu fixieren (z.B. eine Stundung, eine Abschlagszahlung, eine Ehrenerklärung oder vorläufige Nutzungsregelung). Erzielte Annäherungen sollten in Form von Verfahrensabsprachen für den weiteren Prozess nutzbar gemacht werden (z.B. dass bestimmte Tatsachen unstreitig gestellt, auf die Benennung von Zeugen verzichtet oder statt eines Gerichts- ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll).

Inhalt und Form der Abschlussvereinbarung bestimmen die Parteien. Der Güterichter kann sie hierbei unterstützen. An einer gegen zwingendes Recht oder grundlegende Gerechtigkeitspostulate verstoßenden Vereinbarung darf er nicht mitwirken; auch auf die Wahrung der prozessualen Erfordernisse (z.B. bezüglich prozessbeendigender Erklärungen, Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs) hat er zu achten.

Die Ausformulierung einer im Güterichterverfahren zustande gekommenen Einigung stellt regelmäßig wesentlich höhere Anforderungen als der übliche Vergleichsabschluss im streitigen Verfahren. Da die Parteien oftmals neue Rechtsbeziehungen begründen, sind die kautelarjuristischen Anforderungen zu beachten. Unklare oder lückenhafte Regelungen können zu neuen Rechtsstreitigkeiten führen (mahnendes Beispiel: BGH NJW-RR 2010, 1508). In solchen Fällen sollte die Abschlussvereinbarung daher nicht sogleich in der Güterichterverhandlung niedergelegt werden. Es empfiehlt sich, dass die Parteien lediglich die Eckpunkte verbindlich fixieren und die Ausarbeitung des Vertragstextes den Rechtsanwälten oder einem Notar überlassen. Falls Wert auf eine Titulierung durch Prozessvergleich gelegt wird, kann diese in einem Folgetermin oder im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO herbeigeführt werden.

Zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten empfiehlt es sich, die Hintergründe der Vereinbarung in der Abschlussvereinbarung klarzustellen (z.B. in Form einer Präambel) und eine Verpflichtung zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediations- oder Schlichtungsklausel) aufzunehmen (s. Formulierungsbeispiele).