Fragen aus der Güterichter-Praxis
Zur Organisation des Verfahrens
Kann das Verfahren in der Statistik entsprechend § 8 Abs. 3 lit. g) AktO abgetragen werden, wenn es beim Güterichter länger als 6 Monate nicht betrieben wird, z.B. weil die Parteien in außergerichtlichen Verhandlungen stehen bzw. die weitere Entwicklung abwarten wollen?
Das Nichtbetreiben des Güterichterverfahrens ist zugleich ein Nichtbetreiben des Rechtsstreits und daher registermäßig und statistisch entsprechend zu behandeln. Daraus ergibt sich zugleich, dass in solchen Fällen das für den Rechtsstreit zuständige Gericht zu informieren ist.
Nach § 8a Abs. 3 AktO sind die Akten des Güterichterverfahrens dem Prozessgericht zuzuleiten und zu den Akten des Herkunftsverfahrens zu nehmen. Wie ist diese Regelung mit der Vertraulichkeit des Güterichterverfahrens zu vereinbaren?
§ 8a Abs. 3 Satz 3 AktO regelt nur den Verbleib des im Güterichterverfahren angefallenen, nicht unter die Vertraulichkeitsabrede der Beteiligten fallenden Schriftguts. Dessen Verwahrung bei den Akten des Ausgangsverfahrens ist unproblematisch und entlastet die Registraturen der Güterichter. Vertrauliche Schriftstücke dürfen nicht in diese Akten eingelegt werden, sondern sind, sofern sie nicht sogleich zurückgegeben werden, in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren und bei Beendigung des Güterichterverfahrens an den Einsender zurückzugeben, zu vernichten oder gemäß anderweitiger Vereinbarung der Parteien zu behandeln (§ 8a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AktO). Zu einer Beeinträchtigung der Vertraulichkeit kann es demnach bei richtiger Sachbehandlung nicht kommen.
Zum Zuweisungsverfahren
Kann auch ein selbständiges Beweisverfahren an den Güterichter zwecks Durchführung einer Mediation verwiesen werden?
Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Parteien zur Einigungsverhandlung nach § 492 Abs. 3 ZPO vor den Güterichter zu verweisen. Im Rahmen der Modellversuche wurden damit gute Erfahrungen gemacht.
Können die Parteien eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO an den Güterichter verwiesen werden, obwohl § 278 Abs. 5 ZPO nur von Verfahren im 1. Rechtszug spricht?
Für eine Anwendung des § 278 Abs. 5 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht keine rechtliche Grundlage, da in den §§ 887 ff. ZPO nicht auf diese das Erkenntnisverfahren betreffende Vorschrift verwiesen wird.
Bestehen Bedenken gegen eine Verweisung an den Güterichter eines anderen Gerichts, z.B. vom sachlich zuständigen Landgericht an den Güterichter des Amtsgerichts?
§ 278 Abs. 5 ZPO ermöglicht nach ausdrücklicher Klarstellung durch den Bundestags-Rechtsausschuss auch die Verweisung vor den Güterichter eines anderen Gerichts, sogar instanz- und rechtswegübergreifend (BT-Drs. 17/8058 S. 21). Der Güterichter muss im Geschäftsverteilungsplan lediglich für diese Tätigkeit bestimmt sein, anders als der erkennende Richter nicht für das konkrete Verfahren. Da er nur vermittelnd tätig wird, gilt das Gebot des gesetzlichen, d.h abstrakt vorausbestimmten Richters für ihn nicht. Der Verweisung vor einen zur Übernahme bereiten Güterichter an einem anderen Gericht steht somit nichts entgegen. Auch die Beurkundung eines Prozessvergleichs ist nicht mit der Zugehörigkeit zu dem entscheidungszuständigen Gericht verknüpft.
Ist es richtig, zugleich mit der Verweisung vor den Güterichter das Ruhen des Rechtsstreits zum Zweck der Mediation anzuordnen – auch um ein Abtragen in der Statistik nach 6 Monaten zu ermöglichen?
Aus der Zeit, in der die Richtermediation noch nicht Teil des Rechtsstreits war, sondern im Rahmen von Modellversuchen wie ein externes Verfahren behandelt wurde, besteht verschiedentlich noch die Praxis fort, das Ruhen des Rechtsstreits zum Zweck der Mediation anzuordnen. Seit Inkrafttreten des § 278 Abs. 5 ZPO ist dies fehlerhaft, denn das Güterichterverfahren gehört nunmehr zum Rechtsstreit; dieser wird nach der Verweisung in Form der Güteverhandlung fortgesetzt.
Wurde gleichwohl das Ruhen angeordnet, sollte der Güterichter auf die Aufhebung des Beschlusses hinwirken. Seine Tätigkeit entbehrt sonst der verfahrensrechtlichen Grundlage; er könnte insbesondere im ruhenden Verfahren keinen Prozessvergleich beurkunden.
Für das Abtragen der Sache nach der AktO (z.B. § 7 Abs. 3 lit. e BayAktO) kommt es ohnehin nicht auf die Ruhensanordnung, sondern auf das Nichtbetreiben des Verfahrens an. Solange die Parteien beim Güterichter zur Güte verhandeln, liegt kein Nichtbetreiben vor. Sie können allerdings vereinbaren, das Güterichterverfahren vorerst nicht weiter zu betreiben, z.B. weil sie außergerichtlich nach einer Lösung suchen oder bestimmte Entwicklungen abwarten wollen. Der Güterichter sollte den Parteien dann vorschlagen, beim Prozessgericht das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, oder dem Streitrichter die Vereinbarung des Nichtbetreibens mitteilen. Das Prozessgericht kann dann nach 6 Monaten das Weglegen der Akten verfügen. Unrichtig wäre es aber, dies bereits 6 Monate nach dem Verweisungsbeschluss zu tun.
Zur Verhandlungsvorbereitung
Manche Güterichter fordern von den Parteien vor der Verhandlung schriftliche Fallschilderungen an. Ist dies ratsam? Wie ist ggf. mit den Schilderungen zu verfahren?
Von dieser Praxis ist abzuraten. Sie erweckt bei den Parteien den Eindruck, dass es auch im Güterichterverfahren um die Durchsetzung ihrer Positionen geht, und erschwert dadurch den für die Mediation entscheidenden Perspektivenwechsel. Das Vertrauen in die Neutralität des Güterichters kann beeinträchtigt werden, wenn er sich außerhalb der gemeinsamen Verhandlung einseitige Sachverhaltsinformationen verschafft. Bei den Parteien (im Anwaltsprozess den Prozessbevollmächtigten) kann der Anreiz entstehen, den Güterichter im Interesse der eigenen Position zu beeinflussen; dies kann die Offenheit des Verfahrens beeinträchtigen. Da dem Güterichter die Prozessakte vorliegt, besteht in der Regel auch keine Notwendigkeit, zur Vorbereitung der Verhandlung einen weiteren Schriftsatz zu erhalten. Ausnahmsweise kann dies sachdienlich sein, um dem Gtr den Überblick über den Stand eines komplexen Verfahrens zu erleichtern (z.B. Altverfahren mit Klageänderungen, Teilerledigungen, Zwischenentscheidungen usw.)
Zu beachten ist, dass alle Schriftstücke, die vor Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede eingereicht werden, der anderen Seite zur Kenntnis gebracht werden müssen, der Akteneinsicht unterliegen (OLG München MDR 2009, 1065) und im Rechtsstreit verwertbar sind. Hierauf müsste hingewiesen werden, wenn in einem Ausnahmefall doch eine schriftliche Äußerung angefordert oder anheim gegeben wird.
Zum Verfahrensablauf
Wie ist zu verfahren, wenn Streitstoff aus anderweitig rechtshängigen Verfahren einbezogen werden soll?
Eine solche Gesamtbereinigung ist möglich und sinnvoll. Eine Zustimmung oder Abgabeerklärung des zuständigen Gerichts ist nicht nötig; es findet auch keine Verbindung statt (dazu wäre der Güterichter gar nicht befugt). Ein Vergleich sollte allerdings nicht ohne die Akten des anderen Verfahrens beurkundet werden, damit der Gegenstand dieses Verfahrens klar ist und nicht etwaige Anträge offen bleiben.
Durch den Vergleich, der anderweitig rechtshängige Ansprüche einbezieht (Gesamtvergleich), wird das andere Verfahren unmittelbar erledigt (weil es für den Vergleich nicht auf die Zuständigkeit des beurkundenden Richters ankommt).
Die Verteilung der Kosten des anderen Rechtsstreits können die Parteien im Vergleich mitregeln. Unterbleibt dies (absichtlich oder versehentlich), gelten sie nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben. Es kann aber auch vereinbart werden, dass das zuständige Gericht über die Kostenverteilung im dortigen Verfahren nach § 91a ZPO entscheidet.
Zur Abschlussvereinbarung
Welches Gericht ist für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des protokollierten Vergleichs zuständig, wenn das Güterichterverfahren aufgrund einer überregionalen Konzentration für ein beim Nachbargericht anhängiges Verfahren geführt wurde?
Gericht des ersten Rechtszugs i.S.v. §§ 795, 724 ZPO ist das Prozessgericht; die Konzentrationsregelung für die Güterichterverhandlung betrifft nur diese und ändert an der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts für den Prozess als solchen nichts.
Wie erfolgt der Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO durch den Güterichter?
§ 278 Abs. 6 ZPO bietet zwei Möglichkeiten: Entweder übernehmen es die Parteianwälte, das Ergebnis des Güterichterverfahrens als gemeinsamen Vergleichsvorschlag auszuformulieren, den sie dann dem Güterichter zuleiten, oder der Güterichter übermittelt den Parteien einen von ihm abgefassten Vergleichsvorschlag, den diese schriftlich ihm gegenüber annehmen. Den Inhalt dieses Vergleichs stellt der Güterichter in einem Beschluss fest. Da dieser nur deklaratorisch wirkt, kann der Güterichter ihn trotz seiner fehlenden Entscheidungsbefugnis erlassen. Sollte er hiergegen Bedenken haben, kann er die Erklärungen der Parteien auch dem Prozessrichter zum Erlass des Feststellungsbeschlusses zuleiten.
Ist der Vergleichsbeschluss des Güterichters ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 I Nr. 1 ZPO?
Der Beschluss ersetzt lediglich den richterlich beurkundeten Vergleich und ist daher wie dieser Vollstreckungstitel.
Kann ein Vergleich nach § 36 Abs. 5 FamFG wirksam geschlossen werden, wenn er Gegenstände betrifft, die der notariellen Beurkundung nach § 127 a BGB bedürfen ?
Auch der nach § 36 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 – 3 FamFG formgerecht errichtete Vergleich ersetzt die notarielle Beurkundung. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das betr. Rechtsgeschäft über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht. Zu den insoweit zu beachtenden Einschränkungen und Vorkehrungen s. aber BGHZ 191, 1 = NJW 2011, 3451).
Zur Vertraulichkeit
Welche Besonderheiten bestehen bei der Vertraulichkeit in der verwaltungsgerichtlichen Mediation?
Die Vertraulichkeit hat in der Verwaltungs(gerichts)-Mediation in der Tat einen anderen Stellenwert als im (von der Privatautonomie geprägten) Zivilrecht. Der Bürger kann sich uneingeschränkt verpflichten, in der Mediation zur Sprache gekommene Fakten geheim zu halten, die Behörde kann dies nicht: Das Gebot der Amtsaufklärung, etwaige Beteiligungspflichten, die Kontrolle durch parlamentarische bzw. kommunale Gremien sowie Auskunftsansprüche von Bürgern nach den Informationsfreiheitsgesetzen setzen hier Schranken. Unbedenklich erscheint lediglich die Verpflichtung, über den Ablauf der Mediationsverhandlung Stillschweigen zu bewahren. Für das Ergebnis der Mediation kann ohnehin keine Geheimhaltung vereinbart werden, denn dieses muss na türlich aktenkundig gemacht werden.
Durch die Vertraulichkeit der Mediation können erhebliche Rechtsnachteile entstehen; sie kann von einer Partei auch ausgenutzt werden, um Informationen unverwertbar zu machen. Wie kann dem entgegengewirkt werden?
Eine Verschwiegenheitspflicht der Parteien kann nur durch besondere Abrede begründet werden. Ob und in welchem Umfang die Parteien eine solche herbeiführen wollen, liegt in ihrer freien Entscheidung. Dringend zu warnen ist vor einer pauschalen Vertraulichkeitsabrede, die alle in der Güteverhandlung zur Sprache kommenden Tatsachen umfasst. Wie in der Anfrage zutreffend ausgeführt wird, kann diese erhebliche Rechtsnachteile und Missbrauchsgefahren hervorrufen. Die Vertraulichkeitsabrede sollte daher auf den Ablauf der Güteverhandlung beschränkt und nur bei besonderem Bedarf kraft ausdrücklicher Abrede auf geheim zu haltende Tatsachen erstreckt werden (vgl. die Muster zu obiger Themenbeschreibung).
Zu Kostenfragen
Können im Güterichterverfahren beim Sozialgericht Auslagen und Reisekosten des Klägers nach § 191 SGG entschädigt werden, wenn dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist?
Im Zivilprozess kann das persönliche Erscheinen zu der dem Güterichter übertragenen Güteverhandlung angeordnet werden (§ 278 Abs. 3, § 141 ZPO). Nach § 111 SGG kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten (nur) zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Für die Güterichterverhandlung fehlt eine entsprechende Anordnungsbefugnis. Dementsprechend ist auch § 191 SGG nicht anwendbar.
Wie werden Kosten für Dolmetscher oder Fahrtkosten der Beteiligten zu einer Güterichterverhandlung gehandhabt?
Eine Umfrage hat ergeben, dass die Kosten der Wahrnehmung des Güterichtertermins, also insb. die Reisekosten, von den Gerichten in der Regel als notwendige und damit erstattungsfähige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO behandelt werden. In einer vor der gesetzlichen Regelung des Güterichterverfahrens ergangenen Entscheidung hatte der VGH Mannheim aus einer Formulierung im Mediations-Merkblatt einen Verzicht auf die Erstattung solcher Kosten abgeleitet (NVwZ 2013, 379 mit zu Recht abl. Anm. Fritz). Manche Gerichte ordnen das persönliche Erscheinen der Parteien zum Güterichtertermin an und gelangen auf diese Weise zur Erstattungsfähigkeit.
Benötigt eine Partei für die Güterichterverhandlung einen Dolmetscher, ist dieser wie im streitigen Verfahren vom Gericht zu bestellen (§ 185 GVG), denn es handelt sich um eine gerichtliche Verhandlung. Die Kosten sind erstattungsfähige Auslagen des Gerichts nach Nr. 9005 KV-GKG.
Wie verhält es sich mit dem Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, wenn in eine gerichtliche Mediation nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen werden und über diese keine Einigung erzielt wird?
Gerichtskosten fallen für nicht rechtshängige Ansprüche nur an, wenn über sie ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 1900 KV-GKG).
Inwieweit Rechtsanwaltsgebühren anfallen, hängt von dem erteilten Mandat ab. Wurde der Rechtsanwalt beauftragt, die Partei auch bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche im Güterichterverfahren zu vertreten, fällt hierfür eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 sowie eine Terminsgebühr von 1,2 an (Nr. 3101 Nr. 2, Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG).
Vor dem Güterichter wurden auch nicht rechtshängige Ansprüche erörtert. Es kam zu keiner Einigung und der Rechtsstreit wird über die rechtshängigen Ansprüche weiter geführt. Kann für die nicht rechtshängigen Ansprüche die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) und die Terminsgebühr abgerechnet werden? Wer bestimmt den Streitwert?
Falls der RA den Auftrag hatte, die betr. Ansprüche nicht nur außergerichtlich zu verfolgen, sondern darüber vor Gericht mit dem Ziel eines Prozessvergleichs zu verhandeln, fällt hierfür auch eine Terminsgebühr an. Dies folgt mittelbar aus Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG (ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn. 92). Ob für diese Ansprüche eine gerichtliche Wertfestsetzung beantragt werden kann, ist streitig (ablehnend LAG Baden-Württemberg, Beschl. vom 25.7.2011 – 5 Ta 77/11, BeckRS 2011, 74936 = AGS 2012, 299, bejahend dasselbe Gericht im Beschl. vom 13.1.2016 – 5 Ta 93/15, BeckRS 2016, 65268). Es wird sich empfehlen, unter Hinweis auf vorgenannte Entscheidung einen Festsetzungsantrag zu stellen.
Trägt jede Partei die Rechtsanwaltsgebühren für die nicht rechtshängigen Ansprüche selbst, wenn keine Einigung in der gerichtlichen Mediation erzielt wird? Oder werden die Rechtsanwaltsgebühren für die nicht rechtshängige Ansprüche nach dem Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits verteilt?
Die Partei, die einen Rechtsanwalt beauftragt hat, sie zum Zweck einer Einigung im gerichtlichen Verfahren in einer nicht rechtshängigen Angelegenheit zu vertreten, hat, wenn es nicht zu einer Einigung mit spezieller Kostenregelung kommt, die Gebühren ihres Anwalts zu tragen. Sie werden nicht von der Kostenregelung im fortgeführten Rechtsstreit erfasst (BGH, NJW 2009, 233).
Wie wird der Vergleichsstreitwert festgesetzt, wenn durch einen Vergleich beim Güterichter auch anderweitig rechtshängige Ansprüche erledigt werden?
Wenn man der hier vertreten, streitigen Ansicht folgt, dass der Güterichter den (Mehr-)Wert eines über den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens hinausgehenden Prozessvergleichs festsetzen kann (zum Meinungsstand s. Zöller/Greger, 32. Aufl., § 278 Rn. 33), wird der Streitwert eines solchen Gesamtvergleichs von ihm, anderenfalls von dem Prozessgericht, welches ihn eingeschaltet hat, festgesetzt. Sofern keine nicht rechtshängigen Ansprüche einbezogen wurden, sind lediglich die Streitwerte der einzelnen Verfahren zu addieren, ansonsten die Werte der miterledigten Streitpunkte hinzuzurechnen.
Zur Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
Kann das Verfahren ohne Bewilligung von PKH gleich an den Güterichter gegeben werden, wenn das wirre Klagevorbringen keine Aussicht auf Erfolg verspricht?
Da die Entscheidung über den PKH-Antrag sogleich zu treffen ist und nicht vom weiteren Verlauf des Rechtsstreits abhängig gemacht werden darf (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 118 Rn. 13 ff.), bestehen nur folgende Möglichkeiten:
1. Die PKH wird wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und der Kl. zugleich darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Parteien im gleichwohl geführten Rechtsstreit vor den Güterichter zu verweisen (unter Darlegung der Vorzüge dieses Verfahrens).
2. Die Parteien werden zu einem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO geladen und dort für einen Vergleich gewonnen (für den PKH bewilligt werden kann, auch wenn er über den Streitgegenstand hinausgeht, Zöller/Geimer § 118 Rn. 7 ff). Auch wenn es sich dabei nicht um eine Mediation handeln kann, ist u.U. wenigstens eine Verständigung der Parteien über den weiteren Umgang mit ihrem Konflikt möglich (z.B. außergerichtliche Schlichtung oder Mediation; Güterichter ohne PKH). Evtl. kann auch aufgrund der Erörterung doch PKH für den Rechtsstreit bewilligt und dann vor den Güterichter verwiesen werden. Ob PKH auch beschränkt auf das Güterichterverfahren bewilligt werden kann, ist bisher nicht entschieden und wohl zu verneinen (obwohl es in einem Fall wie diesem, wo die konkrete Klage keine Erfolgsaussicht hat, aber die Aussicht auf eine gütliche Streitbeilegung besteht, hilfreich sein könnte).