Güterichter in der Revisionsinstanz

15.08.2013

Die Möglichkeit einer Verweisung vor den Güterichter besteht nach dem Gesetz auch in der Revisionsinstanz. Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts ist dementsprechend seit 1.8.2013 bestimmt, dass der/die jeweils lebensälteste Berufsrichter/in die Aufgabe des Güterichters übernimmt. Die Geschäftsverteilungspläne der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes enthalten – soweit ersichtlich – noch keine ausdrückliche Regelung der Güterichterzuständigkeit.