Fallberichte: Trennungskonflikte

1

Ein Arztehepaar lebte bereits seit Jahren getrennt. Die Ehefrau, die aus vermögendem Hause stammte, bewohnte die gemeinsame Villa weiterhin mit dem gemeinsamen Sohn. Die Eheleute betrie­ben nach wie vor eine Praxis, in der mittlerweile auch der neue Lebensgefährte der Ehefrau beschäftigt war, desgleichen eine Sprechstundenhilfe, die mit dem Ehemann eine Beziehung eingegangen war.

Die Eheleute hatten sich erheblich in Ostimmobilien finanziell engagiert. Die Verbindlichkeiten über­stie­gen insoweit die Aktiva. Ein Verkauf oder eine Umschuldung scheiterte bisher am Veto des jeweils ande­ren Ehepartners. Aus steuerlichen Gründen war dem Sohn zu einem früheren Zeitpunkt ein erheblicher Geldbetrag überschrieben worden.

Aufgrund der vielfachen Streitigkeiten zwischen den beiden war die Situation inzwischen eskaliert. Die Eheleute sprachen nicht mehr miteinander. Der Vater hatte keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Dieser befand sich in psychiatrischer Behandlung. Im Abstand von wenigen Tagen gingen beim Land­gericht 15 Klagen ein, in denen es um Unterlassung von Beleidigungen, tätlichen Angriffen, Sachbe­schädigung (die ärztlichen Instrumente des jeweils anderen waren verschwunden oder beschädigt), sowie Betretungsver­bote für die Praxisräume ging. In dieser Situation schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sie sich verpflichteten, eine Mediation unter Androhung einer Vertragsstrafe durch­zuführen, bis die Mediatorin die Mediation für gescheitert erklärt.

Nach drei Verhandlungstagen, teilweise bis in die Nacht hinein, unter Mithilfe eines Co-Mediators, konnte eine Scheidungsvereinbarung geschlossen werden, die das gesamte Vermögen der Eheleute auseinander­setzte, die Praxis der Ehefrau zufallen ließ und auch sämtliche familienrechtlichen Aspekte regelte.

 

2

Der Kläger verlangte von seiner früheren Partnerin die Rückzahlung von 600.000 €, die er unstrei­tig in ihr Geschäft eingebracht hatte. Der Kläger behauptete, das Geld sei als Darle­hen gezahlt worden; die Be­klagte behauptete, es sei ihr geschenkt worden. Beide Seiten bieten für jeweils ihre Version eine Vielzahl von Zeugen an.

Im Gütetermin wird ein Ver­gleich dahingehend konzipiert, dass der Kläger, ein versierter Immobilien­fachmann, ein der Beklagten gehörendes Grundstück vermarktet und der Erlös zwischen den Partei­en geteilt wird. Nach erfolgreicher Durchführung dieser im Gütetermin geplanten Transak­tion wurde die Klage zurückgenommen.

3

Eine Frau verklagte ihren früheren Lebensgefährten auf Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung. In der Mediationssitzung konnten die Parteien dazu gebracht werden,  sich nochmals aussprechen und ihre Beziehung geordnet zu beenden. Die Frau rief dann nochmals bei der Richterin an und bedankte sich.

4

Eheleute hatten vereinbart, dass der Mann die Räume für seinen Gewerbebetrieb von der Frau mietet. Als es zur Trennung kam, klagte sie auf Herausgabe der Räume, was den Ruin des Betriebs zur Folge gehabt hätte; da die Frau für die Geschäftsschulden mithaftete, wäre dies auch für sie katastrophal gewesen (was sie und ihr Anwalt nicht gesehen hatten).

In der Güteverhandlung wurde (unter Einbeziehung von Gläubigerbanken) eine Lösung gefunden, wonach der Mann das Grundstück übertragen bekommt; die Ehefrau bekam dafür einen anderen Vermö­genswert und wurde von den Banken aus der Mithaftung entlassen.

5

Geschiedene Eheleute stritten um die Bereinigung gemeinsamer Schulden. In der Güterichtersitzung kam jedoch der Schmerz des Mannes auf, die gemeinsame Tochter seit einem Jahr nicht gesehen zu haben. Daraufhin wurde ein erster Umgang für den nächsten Tag und ein neuer Mediationstermin vereinbart. Hilfreich war hierbei, einige Kommunikationsstrukturen zwischen den Eltern zu klären, die bisher im Weg standen. Es wurde z.B. vereinbart, mehr „Ich-Aussagen” zu verwenden.

Im zweiten Termin kam von beiden Seiten ein positives Feedback zum Umgang. Es wurde daraufhin eine komplette Umgangsregelung inklusive Ferienregelung vereinbart. Die im Prozess hart umkämpfte Schuldenfrage war völlig nebensächlich geworden und ebenso rasch geklärt wie ein noch nicht rechtshängiger Schadensersatzanspruch.

Sehr hilfreich war in diesem Fall die Mitarbeit der Anwältinnen. Beide (Fachanwältinnen für Familienrecht) zeigten sich sehr offen und einfühlsam für die emotionale Seite des Falles und unterstützten die Verhandlung durch ihre Anmerkungen und Vorschläge ganz erheblich.