OLG entschärft Kostenfalle beim Güterichtervergleich
24.02.2020
Das OLG Oldenburg hat ein Problem aus der Welt geschafft, welches sich bei Güterichtervergleichen stellt, wenn der Beklagte PKH-berechtigt ist. Wird in einem solchen Fall, wie üblich, die gegenseitige Kostenaufhebung vereinbart, kann die Staatskasse die vom Beklagten zu leistende Hälfte der Gerichtskosten nicht von diesem, aber vom Kläger (als Zweitschuldner nach § 31 Abs. 3, 4 i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG) einfordern, was dann die Erstattungspflicht des Beklagten nach § 123 ZPO auslöst. Diese i.d.R. unerwünschte Konsequenz ist nach § 31 Abs. 4 GKG nur zu vermeiden, wenn der Vergleich (einschließlich der Verteilung der Kosten) von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Diese Voraussetzungen sind in einem nach den Grundsätzen der Mediation geführten Güterichterverfahren nur schwer zu erfüllen (Lösungsvorschläge hier sowie bei Greger/Weber, Das Güterichterverfahren, Rn. 369). Das OLG Oldenburg hat daher entscheiden, dass sie in diesem Verfahren keine Anwendung finden – eine begrüßenswerte, aber gewagte Rechtsfortbildung, von der nicht sicher erscheint, dass sie sich allgemein durchsetzen wird (Beschl. v. 28.10.2019 – 2 W 41/199).