Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

 

Eine Verweisung vor den Güterichter ist im PKH-Verfahren nicht möglich; § 278 Abs. 5 ZPO betrifft nur Güteverhandlungen und Güteversuche des erkennenden Gerichts. Der Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO fällt nicht darunter.

Wenn eine Güterichterverhandlung angestrebt wird, ist also (nach Bewilligung von PKH für die Klage) zunächst Klage zu erheben. Falls der Bekl. ebenfalls PKH-berechtigt ist, ist ihm auf Antrag ebenfalls PKH zu bewilligen. Verweist dann der zuständige Richter vor den Güterichter, sind Verfahren und Vergleich durch die PKH gedeckt.

Kommt es im Güterichterverfahren zu einer Erweiterung des Streitstoffs, muss beim Prozessgericht davor Antrag auf Erstreckung der PKH auf diesen gestellt werden (BGH NJW 2012, 2828).

Erfolgsaussicht besteht, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (BAG, NJW 2012, 2828). Gegen die Ansicht des BAG (a.a.O.), PKH könne auch noch nach Abschluss des Vergleich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt werden, bestehen aber Bedenken, denn mit dem Vergleich endet die Rechtshängigkeit. Im Güterichterverfahren kommt es zudem zu keiner mündlichen Verhandlung in diesem Sinne.

Bei Kostenregelungen im Vergleich ist zu beachten, dass dem Gegner entstandene Kosten nicht von der PKH gedeckt sind (§ 123 ZPO).

Ist (nur) dem Bekl. PKH bewilligt worden, kann dies bei vereinbarter Kostenaufhebung dazu führen,  dass der Kl. als Zweitschuldner die vollen Gerichtskosten tragen muss, aber deren hälftige Erstattung vom Bekl. verlangen kann. Dies soll durch § 31 Abs. 4 GKG verhindert werden, der aber nur gilt, wenn der Vergleich einschl. Kostenverteilung vom Gericht vorgeschlagen wurde und das Gericht dort ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Das OLG Oldenburg hat zwar mit Beschl. v. 28.10.2019 – 2 W 41/199 entschieden, dass diese Voraussetzungen im Güterrichtervefahren nicht gelten; ob sich diese Rechtsfortbildung durchsetzen wird, erscheint jedoch nicht sicher.  Vorzuziehen ist, dass bei der Beurkundung des Vergleichs wie folgt formuliert wird:

Das Gericht unterbreitet den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag:

<Text einschl. Kostenregelung>

Das Gericht stellt fest, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Hat der Güterichter aufgrund seiner Mediatorenstellug Bedenken gegen einen solchen Vorschlag, bestehen folgende Möglichkeiten:

Bei der Kostenregelung im Vergleich wird auf eine für die bedürftige Partei tragbare Lösung hingewirkt.

Der beim Güterichter ausgehandelte Vergleich wird erst nach Rückleitung der Sache ans Prozessgericht dort geschlossen.