Anordnung persönlichen Erscheinens und Auslagenersatz im Güterichterverfahren

04.07.2015

Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, dass das Güterichterverfahren – anders als die gerichtsinterne Mediation vor der gesetzlichen Regelung – Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens ist. Sofern der Güterichter das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnet, kann dieser gem. § 191 SGG Ersatz von Auslagen und Zeitverlust, z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall, beanspruchen. Während Letzteres eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens darstellt, ist die Prämisse, dass der Güterichter das persönliche Erscheinen anordnen kann, von allgemeiner Bedeutung. Die Entscheidung ist auszugsweise im Rechtsprechungsteil wiedergegeben.