Verweisung ohne Zustimmung der Parteien

Der Verweisung an den Güterichter steht nicht entgegen, dass eine der Parteien einer solchen Verweisung nicht zugestimmt hat. Das Erfordernis einer übereinstimmenden Zustimmung lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO noch aus der Begründung des Mediationsgesetzes ableiten.

Bay LSG, Beschl. v. 5.9.2016 – L 2 P 30/16 B

 

Die Verweisung vor den Güterichter steht im Ermessen des Prozessgerichts. Sie setzt keine Zustimmung der Parteien voraus und kann auch bei ablehnender Äußerung einer Partei sinnvoll sein.

ArbG Hannover, Beschl. v. 1.2.2013 – 2 Ca 10/13 (ZKM 2013, 130)