Praktische Umsetzung

Die Einführung des neuen Güterichterverfahrens erforderte gerichtsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf

  • Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan
  • Bereitstellung geeignet ausgestatteter Räume
  • Geschäftsablauf im Service-Bereich, Aktenführung
  • statistische Erfassung
  • Aus- und Weiterbildung der Güterichter

Auf Grund der Modellprojekte bestanden in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Ausgangsbedingungen. Weithin gab es bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keinerlei Angebote gerichtsinterner Mediation, teilweise wurde diese in Analogie zur außergerichtlichen Mediation, als Angelegenheit der Gerichtsverwaltung oder bereits nach dem Grundmuster des Güterichtermodells  praktiziert. Durch Art. 1 § 9 des Gesetzes vom 21.7.2012 wurde den Justizverwaltungen daher eine Übergangsfrist bis zum 1. August 2013 eingeräumt.

Seit diesem Zeitpunkt muss an allen Zivil-, Familien-, Arbeits-, Patent-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten die Möglichkeit einer Verweisung vor den Güterichter bestehen. Der Güterichter muss nicht demselben Gericht angehören; Konzentrations- oder Poollösungen, auch gerichtsbarkeitsübergreifend, sind möglich.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat  mit Rundschreiben vom 4. Oktober 2012 Empfehlungen einer Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Güterichtermodells an die Gerichte weitergegeben (s. http://www.gueterichter-forum.de/gueterichter-konzept/praktische-umsetzung/bayern-empfehlungen-der-ag).